Durchfluss

Eichpflicht für Durchfluss- und Druckmessgeräte in Deutschland, was MessEG und PTB verlangen

Eichpflicht Durchflussmessung: Welche Geräte unter MessEG und MessEV fallen, welche Fristen gelten und welche Pflichten Betreiber in Deutschland haben.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Eichpflicht Durchflussmessung greift, wenn Durchfluss-, Druck- oder Temperaturmessgeräte im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, etwa für Abrechnung oder Handel.
  • Rechtsgrundlage sind das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV), die die frühere Eichordnung abgelöst hat.
  • Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) ist für Zulassungen und Konformitätsbewertungen zuständig, die Bundesnetzagentur für eichrechtliche Belange.
  • Eichfristen hängen von der Geräteart ab und liegen meist zwischen zwei und acht Jahren; Betreiber müssen Kennzeichnung, Aufzeichnung und Meldungen beachten.
  • Nicht eichpflichtig ist die rein innerbetriebliche Messung ohne Außenwirkung, etwa zur Prozesssteuerung.
  • Typische Fehler sind abgelaufene Eichfristen, fehlende Aufzeichnungen und der Einsatz nicht konformer Geräte in der Abrechnung.

Was Eichpflicht bedeutet: MessEG, MessEV und Verwendung im geschäftlichen Verkehr

Eichpflicht bedeutet, dass ein Messgerät nur dann für bestimmte Zwecke eingesetzt werden darf, wenn es den Anforderungen des Mess- und Eichrechts entspricht. Das regelt in Deutschland das Mess- und Eichgesetz (MessEG). Es gilt für Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden.

Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist weit gefasst. Er umfasst jede Verwendung, bei der Messergebnisse Dritten gegenüber als Grundlage dienen, etwa für Abrechnung, Handel, Steuern oder amtliche Zwecke.

Das MessEG legt die grundlegenden Pflichten fest. Die konkreten Anforderungen an Bau, Prüfung und Kennzeichnung von Messgeräten finden sich in der Mess- und Eichverordnung (MessEV).

Die MessEV hat die frühere Eichordnung abgelöst und regelt unter anderem, welche Geräte eichpflichtig sind, welche Fehlergrenzen gelten und wie lange eine Eichung gültig bleibt. Wer ein Messgerät im geschäftlichen Verkehr verwendet, muss sicherstellen, dass es eichfähig und eichpflichtig ist und die geltenden Fristen eingehalten werden.

Die rechtliche Grundlage der Eichpflicht für Messgeräte in Deutschland ist das Mess- und Eichgesetz (MessEG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis). Es definiert zentrale Begriffe wie Messgerät, Eichung und Verwendung im geschäftlichen Verkehr. Betreiber müssen die Vorgaben kennen, denn Verstöße können Bußgelder und die Unwirksamkeit von Abrechnungen nach sich ziehen.

Die konkreten Anforderungen und Fristen für die Eichung von Durchfluss- und Druckmessgeräten ergeben sich aus der Mess- und Eichverordnung (MessEV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis). Dort ist auch geregelt, welche Gerätearten einer Eichpflicht unterliegen und welche Ausnahmen gelten.

Der Rechtsrahmen für das Mess- und Eichwesen sowie die Marktüberwachung ist Teil des allgemeinen Wirtschaftsrechts (Systematik des Mess- und Eichrechts). Ergänzend finden sich Verordnungen mit Bezug zu Durchfluss- und Druckmessgeräten in der Systematik des Bundesrechts (Verordnungen zu Durchfluss- und Druckmessgeräten).

Auch das Eich- und Messgeräterecht sowie Energie- und Wasservorgaben sind dort eingeordnet (Rechtsrahmen für Eich- und Energievorgaben).

Welche Temperatur-, Druck- und Durchflussmessgeräte nach MessEV eichpflichtig sind

Die MessEV enthält eine Liste eichpflichtiger Temperatur-, Druck- und Durchflussmessgeräte. Nicht jedes Messgerät ist automatisch eichpflichtig. Entscheidend ist, ob es im geschäftlichen Verkehr verwendet wird und ob es in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über typische Gerätearten und ihre Einordnung.

Messgröße Typische Geräte Eichpflichtig, wenn ...
Durchfluss Schwebekörper-Durchflussmesser, magnetisch-induktive Durchflussmesser, Ultraschall-Durchflussmesser, Turbinenradzähler sie zur Abrechnung von Mengen oder zur Handelsmessung eingesetzt werden
Druck Manometer, Druckmessumformer, Differenzdruckmessgeräte sie der Abrechnung dienen oder in eichpflichtigen Anlagen eingesetzt werden
Temperatur Widerstandsthermometer, Thermoelemente, Temperaturmessumformer sie in eichpflichtigen Messsystemen zur Kompensation oder Abrechnung verwendet werden

Die Liste eichpflichtiger Temperatur-, Druck- und Durchflussmessgeräte ist nicht abschließend. Die MessEV kann bestimmte Geräte von der Eichpflicht ausnehmen, wenn sie nur für innerbetriebliche Zwecke genutzt werden.

Für Durchflussmessgeräte gilt die Eichpflicht besonders häufig, weil sie oft der Abrechnung von Gas, Wasser, Wärme oder Kraftstoffen dienen. Ein Betreiber sollte deshalb vor dem Einbau klären, ob sein Zähler in eine Abrechnung eingeht.

Bei Druckmessgeräten ist die Eichpflicht seltener, sie kann aber greifen, wenn der Druck in die Mengen- oder Energieberechnung eingeht. Temperaturmessgeräte sind häufig Teil eines eichpflichtigen Messsystems, etwa bei der Wärmemengenmessung.

Rolle von PTB, Bundesnetzagentur und den Eichbehörden der Länder

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) ist die nationale Metrologieinstitution. Sie ist für die Zulassung von Messgeräten und die Konformitätsbewertung zuständig. Die PTB erteilt Bauartzulassungen und legt Prüfverfahren fest. Sie arbeitet mit der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) zusammen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditiert. Für Betreiber bedeutet das: Ein Messgerät muss eine gültige Zulassung haben und den Anforderungen der MessEV entsprechen.

Die Bundesnetzagentur für eichrechtliche Belange ist die zuständige Bundesbehörde für die Marktüberwachung im Eichrecht. Sie überwacht, dass Messgeräte den Vorschriften entsprechen, und kann Maßnahmen ergreifen, wenn Geräte nicht konform sind.

Die Eichbehörden der Länder führen Eichungen durch und überwachen die Einhaltung der Fristen. Zuständig sind je nach Bundesland unterschiedliche Stellen, etwa in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hessen oder Sachsen. Die Pflichten für Betreiber sind jedoch bundesweit einheitlich.

Eichfristen, Gültigkeitsdauern und das Verfahren der Konformitätsbewertung

Die Eichfristen hängen von der Geräteart und dem Verwendungszweck ab. Sie liegen in der Regel zwischen zwei und acht Jahren. Nach Ablauf der Frist muss das Gerät erneut geeicht oder durch ein konformes Gerät ersetzt werden. Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Gerät oder in den Begleitpapieren vermerkt. Betreiber müssen die Fristen überwachen und rechtzeitig eine Nacheichung veranlassen.

Das Verfahren der Konformitätsbewertung umfasst mehrere Schritte. Zunächst wird das Messgerät einer Konformitätsbewertung unterzogen, die je nach Gerätetyp unterschiedlich abläuft. Dazu gehören Bauartprüfungen, Prüfungen einzelner Geräte und die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung. Anschließend wird das Gerät gekennzeichnet. Die Eichung selbst erfolgt durch die zuständigen Eichbehörden oder akkreditierte Stellen.

  1. Prüfen, ob das Messgerät eichpflichtig ist.
  2. Konformitätsbewertung durchführen lassen, falls erforderlich.
  3. Eichung durch die zuständige Behörde oder akkreditierte Stelle veranlassen.
  4. Kennzeichnung und Dokumentation prüfen.
  5. Nacheichung rechtzeitig vor Ablauf der Frist einplanen.

Pflichten des Betreibers: Kennzeichnung, Aufzeichnung, Anzeige- und Meldepflichten

Betreiber haben umfangreiche Pflichten. Sie müssen sicherstellen, dass jedes eichpflichtige Messgerät gültig gekennzeichnet ist. Die Kennzeichnung zeigt, dass das Gerät den Anforderungen entspricht und die Eichung gültig ist. Fehlt die Kennzeichnung oder ist sie beschädigt, darf das Gerät nicht weiter verwendet werden.

Zur Aufzeichnung gehört, dass Betreiber den Einsatz, die Eichfristen und die Ergebnisse von Prüfungen dokumentieren. Bei Abrechnungsmessungen müssen die Messwerte nachvollziehbar sein.

Anzeige- und Meldepflichten greifen, wenn ein Messgerät nicht mehr den Vorschriften entspricht oder wenn Änderungen an der Anlage vorgenommen werden, die die Messung beeinflussen. Betreiber müssen dann die zuständige Behörde informieren und gegebenenfalls eine erneute Eichung veranlassen.

  • Eichfristen aller eichpflichtigen Geräte erfasst
  • Kennzeichnung auf Vollständigkeit und Lesbarkeit geprüft
  • Aufzeichnungen über Eichungen und Prüfungen vollständig
  • Meldepflichten bei Änderungen oder Störungen beachtet
  • Zuständige Eichbehörde und Ansprechpartner bekannt

Wann eine Eichung entfällt: nicht eichpflichtige Verwendung und innerbetriebliche Messung

Eine Eichung entfällt, wenn ein Messgerät nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet wird. Rein innerbetriebliche Messungen, etwa zur Prozesssteuerung oder Qualitätssicherung ohne Außenwirkung, sind nicht eichpflichtig. Auch Messungen zu Forschungszwecken oder in geschlossenen Systemen ohne Abrechnungsbezug fallen nicht unter die Eichpflicht. Entscheidend ist, ob das Messergebnis Dritten gegenüber als Grundlage dient.

Betreiber sollten die Abgrenzung sorgfältig prüfen. Wird ein eigentlich innerbetrieblich genutztes Gerät später für Abrechnungszwecke eingesetzt, greift die Eichpflicht. Die Umwidmung muss dokumentiert und das Gerät gegebenenfalls geeicht werden. Wer unsicher ist, kann sich an die zuständige Eichbehörde oder die PTB wenden.

Praxisbeispiel: Durchflussmessung in der Abrechnung zwischen Betreiber und Kunde

Ein Betreiber einer Fernwärmeanlage in Nordrhein-Westfalen liefert Wärme an einen Kunden. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der gemessenen Durchflussmenge und der Temperaturdifferenz. Der Durchflussmesser und die Temperaturfühler sind eichpflichtige Messgeräte. Der Betreiber muss sicherstellen, dass beide Geräte gültig geeicht sind und die Eichfristen eingehalten werden.

Im Beispiel läuft die Eichfrist des Durchflussmessers nach sechs Jahren ab. Der Betreiber plant die Nacheichung rechtzeitig ein. Dazu baut er das Gerät aus, sendet es an eine akkreditierte Stelle und lässt es prüfen. Nach der Eichung wird das Gerät wieder eingebaut und die Kennzeichnung aktualisiert.

Die Aufzeichnungen werden ergänzt. Wäre die Eichfrist abgelaufen, dürfte der Betreiber die Messwerte nicht mehr für die Abrechnung verwenden. Der Kunde könnte die Abrechnung beanstanden und eine Korrektur verlangen.

Typische Fehler bei der Eichpflicht Durchflussmessung und wie Betreiber sie vermeiden

Häufige Fehler sind abgelaufene Eichfristen, fehlende Kennzeichnungen und unvollständige Aufzeichnungen. Betreiber verlassen sich oft auf interne Erinnerungen, die nicht systematisch gepflegt werden. Besser ist ein Eichkalender mit automatischen Erinnerungen. Ein weiterer Fehler ist der Einsatz nicht konformer Geräte, etwa nach einem Austausch ohne erneute Eichung.

Auch die falsche Annahme, ein Gerät sei nicht eichpflichtig, führt zu Problemen. Betreiber sollten die Liste eichpflichtiger Temperatur-, Druck- und Durchflussmessgeräte regelmäßig prüfen und die Verwendung hinterfragen. Bei Änderungen der Anlage muss die Eichpflicht neu bewertet werden.

Schließlich wird die Dokumentation oft vernachlässigt. Dabei ist sie entscheidend, um bei Prüfungen die Konformität nachzuweisen. Wer die Eichfristen zentral überwacht, spart im Streitfall Zeit und vermeidet Diskussionen mit Kunden und Behörden.

Häufige Fragen

Was ist die Eichpflicht Durchflussmessung? Die Eichpflicht Durchflussmessung bedeutet, dass Durchflussmessgeräte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, geeicht sein müssen. Das regelt die Mess- und Eichverordnung auf Grundlage des Mess- und Eichgesetzes.

Welche Durchflussmessgeräte sind eichpflichtig? Eichpflichtig sind vor allem Geräte, die der Abrechnung von Mengen oder der Handelsmessung dienen. Dazu zählen magnetisch-induktive Durchflussmesser, Ultraschall-Durchflussmesser und Turbinenradzähler, wenn sie im geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden.

Wie lange ist eine Eichung gültig? Die Gültigkeitsdauer hängt von der Geräteart ab und liegt meist zwischen zwei und acht Jahren. Die konkrete Frist ist auf dem Gerät oder in den Begleitpapieren vermerkt.

Wer ist für die Eichung zuständig? Die Eichung erfolgt durch die Eichbehörden der Länder oder durch akkreditierte Stellen. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist für Zulassungen zuständig, die Bundesnetzagentur für eichrechtliche Belange.

Was passiert, wenn die Eichfrist abgelaufen ist? Ist die Eichfrist abgelaufen, darf das Messgerät nicht mehr für eichpflichtige Zwecke verwendet werden. Abrechnungen auf Basis der Messwerte können unwirksam sein. Betreiber müssen eine Nacheichung veranlassen.

Wann entfällt die Eichpflicht? Die Eichpflicht entfällt bei rein innerbetrieblichen Messungen ohne Außenwirkung, etwa zur Prozesssteuerung. Sobald die Messwerte Dritten gegenüber als Grundlage dienen, greift die Eichpflicht.

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